Zulassungsordnung

laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 2008

Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können werden:

  1. ECVO oder ACVO Diplomates
  2. Tierärzte:

    1. Tierärzte mit Zusatz- oder Teilgebietsbezeichnung Augenheilkunde 
    2. oder Tierärzte, die die Voraussetzungen der aktuellen Musterweiterbildungsordnung „Augenheilkunde beim Kleintier“ (s. Anlage 2) der Bundestierärztekammer (BTK ) ohne Abschlussprüfung erfüllen:
      • Auf Antrag können einzelne Verrichtungen durch vergleichbare Leistungen ersetzt werden
      • Vom DOK anerkannte Fortbildungsveranstaltungen (s. Anlage 1)
  3. Zusätzlich müssen die unter Punkt 2.1. und 2.2. genannten Tierärzte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    1. den Nachweis des Besitzes oder der ständigen Verfügbarkeit folgender Untersuchungsgeräte:
      • direktes und indirektes Ophthalmoskop einschließlich jeweils einer 20 und 30 Dpt.-Linse
      • Spaltlampenmikroskop
      • Funduskamera
      • Elektronisches Tonometer und Gonioskopielinse
    2. den Nachweis von 500 kontrollierten Augenuntersuchungen (Standardmethode) auf erbliche Augenerkrankungen bei mindestens drei verschiedenen ECVO, ACVO oder DOK Mitgliedern. Bei jedem dieser Mitglieder müssen mindestens 50 Untersuchungen durchgeführt werden.
    3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Prüfungskolleg. Gegenstand des Prüfungskollegs sind hereditäre Augenerkrankungen und deren Differentialdiagnosen.
      Die Prüfung enthält folgende Abschnitte:
      • 50 multiple choice Fragen, pro Frage 3 Minuten Zeit
      • 40 Projektionen über verschiedene Augenkrankheiten, über die innerhalb einer Zeit von je 3 Minuten eine schriftliche Befundung zu erfolgen hat.
      • Praktische Prüfung:
        Die Zulassung zur Praktischen Prüfung erfolgt erst nach bestandenen Abschnitten 3.3.1. und 3.3.2.
        Die Untersuchung von 3-5 Patienten, gegebenenfalls auch Kunstpatienten. Der Untersuchungsgang muss nach dem gültigen DOK Standard ausgeführt werden und die Dokumentation der Befunde ist entsprechend in dem vorgeschriebenen DOK-Untersuchungsbogen vorzunehmen. Zur Untersuchung und Dokumentation stehen 10 Minuten pro Patient zur Verfügung.
      • Jeder nicht bestandene Prüfungsabschnitt kann maximal zweimal wiederholt werden. Die Zeit zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten darf 2 Jahre nicht überschreiten.
  4. Übergangsbestimmungen:
    Tierärzte, die bei Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung die Voraussetzung der alten Weiterbildungsordnung erfüllt haben können sich bis zum 31.12.2008 nach den Bestimmungen der bisher gültigen Zulassungsordnung zur Prüfung anmelden.