Zulassungsordnung
laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 2008
Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können werden:
- ECVO oder ACVO Diplomates
- Tierärzte:
- Tierärzte mit Zusatz- oder Teilgebietsbezeichnung Augenheilkunde
- oder Tierärzte, die die Voraussetzungen der aktuellen Musterweiterbildungsordnung „Augenheilkunde beim Kleintier“ (s. Anlage 2) der Bundestierärztekammer (BTK ) ohne Abschlussprüfung erfüllen:
- Auf Antrag können einzelne Verrichtungen durch vergleichbare Leistungen ersetzt werden
- Vom DOK anerkannte Fortbildungsveranstaltungen (s. Anlage 1)
- Zusätzlich müssen die unter Punkt 2.1. und 2.2. genannten Tierärzte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- den Nachweis des Besitzes oder der ständigen Verfügbarkeit folgender Untersuchungsgeräte:
- direktes und indirektes Ophthalmoskop einschließlich jeweils einer 20 und 30 Dpt.-Linse
- Spaltlampenmikroskop
- Funduskamera
- Elektronisches Tonometer und Gonioskopielinse
- den Nachweis von 500 kontrollierten Augenuntersuchungen (Standardmethode) auf erbliche Augenerkrankungen bei mindestens drei verschiedenen ECVO, ACVO oder DOK Mitgliedern. Bei jedem dieser Mitglieder müssen mindestens 50 Untersuchungen durchgeführt werden.
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Prüfungskolleg. Gegenstand des Prüfungskollegs sind hereditäre Augenerkrankungen und deren Differentialdiagnosen.
Die Prüfung enthält folgende Abschnitte:
- 50 multiple choice Fragen, pro Frage 3 Minuten Zeit
- 40 Projektionen über verschiedene Augenkrankheiten, über die innerhalb einer Zeit von je 3 Minuten eine schriftliche Befundung zu erfolgen hat.
- Praktische Prüfung:
Die Zulassung zur Praktischen Prüfung erfolgt erst nach bestandenen Abschnitten 3.3.1. und 3.3.2.
Die Untersuchung von 3-5 Patienten, gegebenenfalls auch Kunstpatienten. Der Untersuchungsgang muss nach dem gültigen DOK Standard ausgeführt werden und die Dokumentation der Befunde ist entsprechend in dem vorgeschriebenen DOK-Untersuchungsbogen vorzunehmen. Zur Untersuchung und Dokumentation stehen 10 Minuten pro Patient zur Verfügung.
- Jeder nicht bestandene Prüfungsabschnitt kann maximal zweimal wiederholt werden. Die Zeit zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten darf 2 Jahre nicht überschreiten.
- Übergangsbestimmungen:
Tierärzte, die bei Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung die Voraussetzung der alten Weiterbildungsordnung erfüllt haben können sich bis zum 31.12.2008 nach den Bestimmungen der bisher gültigen Zulassungsordnung zur Prüfung anmelden.