Satzung des Vereins
Zulassungsordnung
Dr. R. Brahm
Dr. B. Hafemeister
Dr. C. Rosenhagen
Dr. W. Sinzinger

Kleintierpraxis am Wall
Dr. Brahm
Hoher Wall 20
D-44137 Dortmund

Tiergesundheitszentrum Grußendorf
U. Schmidt
Wiechmanns Eck
D-49565 Bramsche

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Hinweis: Die im herunterladbaren Original aufgeführten römischen Ziffern werden online als arabische Ziffern dargestellt.

  1. Der Verein, nachfolgend „Gesellschaft“ genannt, ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Tierärzten mit besonderer Erfahrung in der Diagnostik von Augenerkrankungen.
  2. Die Gesellschaft führt den Namen "Dortmunder Kreis -DOK", Gesellschaft für Diagnostik genetisch bedingter Augen-erkrankungen bei Tieren. Sie ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
  3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Dortmund.
  4. Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Zweck und Aufgabe der Gesellschaft und ihrer Mitglieder sind:
    1. Standardisierung und Qualitätssicherung der tier-ärztlichen Augendiagnostik.
    2. Beratung und Information der Rassezuchtvereine hinsichtlich der diagnostischen Möglichkeiten und ihrer Durchführung sowie der eventuell zu ergreifenden züchterischen Maßnahmen.
    3. Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Augenerkrankungen
    4. Förderung und Fortbildung von Tierärzten auf diesem Gebiet.
  • Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Satzungszweck wird insbesondere durch eigene Fortbildungsveranstaltungen und eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie durch die Förderung wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der Augenerkrankungen bei Tieren verwirklicht.
  • Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Gesellschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschaft zur Förderung kynologischer Forschung e.V., Sitz Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • Ordentliche Mitglieder:
    1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können alle mit der einschlägigen Augendiagnostik vertrauten Tierärzte werden, die die Bestimmungen der Zulassungsordnung erfüllen.
    2. Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation neu aufzunehmender ordentlicher Mitglieder werden durch die Zulassungsordnung bestimmt.
    3. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein an das Präsidium zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag.
    4. Das Präsidium entscheidet über diesen Antrag nach freiem Ermessen auf der Basis der Empfehlung des Zulassungsausschusses.
    5. Eine Ablehnung des Antrages wird dem Antragsteller vom Präsidium schriftlich mitgeteilt.
    6. Hiergegen kann der Antragsteller Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Präsidium einzulegen.
    7. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung gemäß §§ 13 1.6. und 15 8. endgültig.
  • Außerordentliche und Korrespondierende Mitglieder:
    1. Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Tierärzte werden, die durch ihre Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar zur Förderung des Vereinszwecks beitragen.
    2. Korrespondierende Mitglieder können Personen werden, die in angrenzenden wissenschaftlichen Fachgebieten tätig sind und ihre wissenschaftlichen Leistungen in die Arbeit der Gesellschaft einbringen können.
    3. Außerordentliche und korrespondierende Mitglieder dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie besitzen indes dort weder aktives noch passives Wahl- und Stimmrecht. Sie dürfen sonstige Angebote/ Leistungen des Vereins, z. B. Internetforen u. ä., nutzen.
    4. Über die Aufnahme außerordentlicher und korrespondierender Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • den Tod des Mitgliedes.
  • den freiwilligen Austritt aus der Gesellschaft.
    1. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Austrittserklärung beim Präsidium.
    2. Erfolgt er später, verbleibt dem Verein ein Anspruch auf Zahlung des nächst fälligen Jahresbeitrages, auch sofern das Mitglied die Leistungen des Vereins nicht mehr in Anspruch nimmt.
  • den Ausschluss aus der Gesellschaft.
    Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es:
    1. gegen berufsrechtliche Grundsätze grob verstoßen hat;
    2. die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt hat oder dem Zweck der Gesellschaft gröblich zuwider gehandelt hat, insbesondere den Pflichten nach § 6 1. und 2. trotz Mahnung nicht nachgekommen ist;
    3. seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.
    Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums. Vor der Beschlussfassung muss das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Das Mitglied ist von dem Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Präsidium einzulegen. Über ihn entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nach §§ 13 1.6. und 15 7.4.
  • Bei der Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
  • Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  • Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft können Umlagen erhoben werden.
  • Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Das Präsidium kann nach eigenem Ermessen im Einzelfalle Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei der Durchführung und Auswertung von Augenuntersuchungen an die von der Gesellschaft festgelegten Regeln zu halten. Dies betrifft vor allem diejenigen Maßnahmen und Regeln, die zur Standardisierung und Qualitätssicherung dieser Diagnostik von der Gesellschaft aufgestellt wurden oder werden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, an den jährlichen Treffen der Gesellschaft teilzunehmen. Zweimaliges Fehlen ohne triftigen Grund in Folge kann zum Ausschluss nach § 4 3. führen.
  • Auf Antrag kann einem Mitglied die Mitgliedschaft sowie seine Befähigung zur Augendiagnostik im Sinne von § 1 1. gegenüber Rassezuchtvereinen bestätigt werden.

Organe der Gesellschaft sind:

  • das Präsidium,
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Zulassungsausschuss
  • Das Präsidium ist Vorstand der Gesellschaft im Sinne von § 26 BGB. Es besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem ersten Beisitzer (zugleich Kassenwart) sowie
    4. dem zweiten Beisitzer (zugleich Schriftführer/Sekretär).
  • Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  • Die Vertretungsmacht des Präsidiums ist in der Weise beschränkt, als dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von im Einzelfall jährlich über 6.000.- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, sofern das Rechtsgeschäft nicht durch genehmigten Haushaltsplan gedeckt ist.
  • Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschrift einem anderen Organ zugewiesen sind.
  • Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlungen;
    4. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    6. Vorschlag zur Wahl von Mitgliedern der Zulassungs-kommission.
    7. Vorschlag zur Aufnahme von außerordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern.
  • Das Präsidium ist weiter zuständig für die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der von der Gesellschaft zu veranstaltenden Fortbildungsveranstaltungen.
  • Diese Fortbildungen sollen mindestens einmal jährlich zentral für alle Mitglieder, ggf. anlässlich einer Mitgliederversammlung, veranstaltet werden.
  • Weiter sollen 4 Regionale Arbeitstagungen (Nord, Süd, Ost und West) stattfinden.
  • Das Präsidium wird in geheimer Wahl durch die Mitglieder-versammlung gewählt. Gewählt ist das Mitglied, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  • Die Amtszeit für die Mitglieder des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Bei der ersten Präsidiumswahl werden der Stellvertreter des Vorsitzenden und der zweite Beisitzer nur für 2 Jahre gewählt, so dass danach in jedem zweiten Jahr zwei Präsidiumsmitglieder ausscheiden. Wiederwahl ist zulässig. Ausscheidende Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neubestellung des nächsten Präsidiums im Amt.
  • Scheidet ein Präsidiumsmitglied durch Tod oder Amtsniederlegung vorzeitig aus, so kann das Präsidium kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen Posten besetzen oder verwalten.
  • Das Präsidium trifft sich jährlich zu mindestens zwei Sitzungen. Seine Beschlüsse werden im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen gefasst, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden, schriftlich, auf elektronischem Wege oder fernmündlich einberufen werden. Im Regelfall ist eine Einberufungsfrist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuhalten. In Eilfällen ist eine verkürzte Frist von 3 Tagen zulässig.
  • Eine Präsidiumssitzung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder dies schriftlich oder auf elektronischem Wege verlangen.
  • Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Sitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Präsidiumssitzung.
  • Über jede Präsidiumssitzung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen. Darin sollen Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten sein. Sie ist allen Präsidiumsmitgliedern schriftlich oder auf elektronischem Wege zuzusenden.
  • Das Präsidium kann auch im schriftlichen Verfahren, auf elektronischem Wege oder in fernmündlichem Verfahren Beschlüsse fassen, sofern alle Präsidiumsmitglieder damit einverstanden sind. Es gelten hierfür dann die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
  • Das Präsidium kann zur Vorbereitung von Beschlüssen jederzeit andere Mitglieder zu erweiterten Präsidiumssitzungen und Beratungen hinzuziehen.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;
    2. Wahl der Zulassungskommission;
    3. Wahl von Kassenprüfern;
    4. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    5. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der jährlichen Mitgliederbeiträge sowie etwa notwendiger Umlagen;
    6. Beschlussfassung über einen Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch das Präsidium bzw. gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums;
    7. Beschlussfassung über Änderungen von Satzung und Zulassungsordnung sowie die Auflösung der Gesellschaft;
    8. Ehrung von Persönlichkeiten und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    9. Eingehung von Verbindlichkeiten und Genehmigung von Rechtsgeschäften, sofern diese nicht nach § 8 3. dem Präsidium obliegen.
  • Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
  • Die Mitgliederversammlung ist durch das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Ladung bei normalem Verlauf dem letzten Mitglied zugeht.
  • Die Ladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft schriftlich oder auf elektronischem Wege bekannt gegebene Adresse, maßgebend hierfür ist letztlich die aktuelle Anschrift des Mitglieds laut DOK-Homepage, gerichtet ist.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich oder auf elektronischem Wege eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Nach Möglichkeit sollen alle ergänzenden Anträge, auch solche des Präsidiums, den Mitgliedern vorab in geeigneter Weise, z.B. auf elektronischem Wege, zugänglich gemacht werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die verspätet oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt wurden bzw. werden, beschließt die Versammlung.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  • Für die Einberufung gelten § 13 3., 4. und 5. entsprechend.
  • Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter anwesend, leitet ein Präsidiumsmitglied die Versammlung. Bei Wahlen zum Präsidium kann der Versammlungsleiter die Leitung der Versammlung auf die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion auf einen von der Versammlung zu wählenden Wahlleiter übertragen.
  • Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung etwaige Ergänzungen zur Tagesordnung bekannt zu geben.
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder und die Abstimmungen über den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern sind stets geheim.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht anders bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Für folgende Maßnahmen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder erforderlich:
    1. Änderung der Satzung;
    2. Auflösung der Gesellschaft;
    3. Änderung des ständigen Sitzes der Gesellschaft;
    4. Beschlussfassung nach § 13 1.6. über den Einspruch eines Mitgliedes (§ 4 3.2.) gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums;
    5. Abberufung von Präsidiumsmitgliedern.
  • Für Beschlussfassung nach § 13 1.6. über die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder auf Einspruch des Antragstellers (§ 3 1.6.) gegen die Entscheidung des Präsidiums ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  • Eine Mehrheit von 9/10 aller ordentlichen Mitglieder ist erforderlich zur Änderung des Zwecks der Gesellschaft. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege nachgebracht werden.
  • Über Ort, Zeit und Verlauf sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Präsidiums und vom Schriftführer zu unterzeichnen bzw. mit Genehmigungsvermerk zu versehen ist und allen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch, ggf. auch per Veröffentlichung im Mitgliederbereich der DOK-Homepage, zuzuleiten bzw. zugänglich zu machen ist.
  • Auf Vorschlag des Präsidiums wählt die Mitgliederversammlung eine aus mindestens 6 Veterinär-Ophthalmologen bestehende Zulassungskommission, jeweils für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  • Zur Unterstützung des Präsidiums bei der Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern wird ein Zulassungsausschuss, bestehend aus jeweils 3 Mitgliedern der Zulassungskommission, tätig.
  • Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds des Zulassungsaus-schusses kann ein Präsidiumsmitglied als Vertreter im Zulassungsausschuss tätig werden.
  • Der Zulassungsausschuss hat die Aufgabe, sich auf der Grundlage der Zulassungsordnung von der Qualifikation des Bewerbers im Sinne der Satzungsziele der Gesellschaft zu überzeugen und dem Präsidium das Ergebnis mitzuteilen.
  • Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt.
  • Wählbar für das Amt des Kassenprüfers sind nur ordentliche Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der vom Präsidium aufzustellende Jahresabschluss ist von den Kassenprüfern rechtzeitig vor der nächsten jährlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Aufgabe dieser Prüfung ist festzustellen, ob die Buchführung und der Jahresabschluss Gesetz, Satzung und gefassten Mitgliederbeschlüssen entsprechen. Über das Ergebnis ist ein Bericht abzufassen und von einem der Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  • Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich während des Geschäftsjahres von der Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der ordnungsgemäßen Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft zu überzeugen. Beanstandungen und Empfehlungen sind aktenkundig zu machen und dem Vorstand unverzüglich zu unterbreiten.

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied der Gesellschaft aus der Teilnahme an Veranstaltungen der Gesellschaft oder bei der Benutzung von Einrichtungen entstehen, haftet die Gesellschaft nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die Gesellschaft nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

  • Im Falle der beschlossenen Auflösung der Gesellschaft (§ 15 7.2.) sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gesellschaft zur Förderung kynologischer Forschung e.V. in Bonn.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt. Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.

      Stand: 09.02.2009 (c) DOK Dortmunder Kreis e.V.
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